aStG käme gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis allenfalls dann in Betracht, wenn angenommen werden muss, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt oder die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Steuerverwaltung beruft sich denn auch darauf, dass es nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte, die Fälligkeit einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn und damit letztlich den Beginn des Fristenlaufes betreffend Verzugszinspflicht von der Zustellung einer Rechnung im technischen Sinn abhängig zu machen.