vgl. auch § 35 der StV). Die Kantonale Steuerverwaltung führt denn auch an, dass man allein aufgrund des Gesetzeswortlautes zum Schluss kommen könnte, dass der Verzugszins erst 30 Tage nach Zustellung der Rechnung für die Sondersteuerveranlagung zu laufen beginnt, im vorliegenden Fall also erst im Juli (bzw. August) 2001. c) Eine Abweichung vom Wortlaut des § 138 Abs. 2 aStG käme gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis allenfalls dann in Betracht, wenn angenommen werden muss, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt oder die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.