Auch die früheren Fassungen verlangten bezüglich Fälligkeit die "Zustellung der Steuerrechnung" (§ 138 Abs. 2 in der vom 1.1.1975-31.12.1994 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. die "Zustellung der Steuernote" (§ 138 Abs. 5 in der vom 1.1.1947-31.12.1974 in Kraft gestandenen Fassung). Ebenso hält das per 1. Januar 2001 in Kraft getretene StG diesbezüglich fest, dass die Steuern - abgesehen von den periodisch geschuldeten Steuern und der Personalsteuer sowie der Fälle gemäss § 191 Abs. 3 StG - mit der "Zustellung der Rechnung" fällig werden (§ 191 Abs. 2 StG; vgl. auch § 35 der StV).