Der Wortlaut von § 138 Abs. 2 aStG (in der hier massgebenden, ab 1.1.1995 in Kraft stehenden Fassung) ist an sich klar. Damit die Steuer nach § 117 aStG und demnach auch die hier in Frage stehende Sondersteuer auf Kapitalgewinn fällig wird, bedarf es der "Zustellung der Rechnung". Auch die früheren Fassungen verlangten bezüglich Fälligkeit die "Zustellung der Steuerrechnung" (§ 138 Abs. 2 in der vom 1.1.1975-31.12.1994 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. die "Zustellung der Steuernote" (§ 138 Abs. 5 in der vom 1.1.1947-31.12.1974 in Kraft gestandenen Fassung).