Vom Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (systematische, teleologische und historische), wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 124 III 268 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Der Wortlaut von § 138 Abs. 2 aStG (in der hier massgebenden, ab 1.1.1995 in Kraft stehenden Fassung) ist an sich klar.