Gegen die Verzugszinsrechnungen liessen die Mitglieder der Erbengemeinschaft Einsprache erheben, die jedoch abgewiesen wurden. Die von den Erben dagegen eingereichten Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 4. - Der vorliegende Streit dreht sich darum, in welchem Zeitpunkt die mittels Einschätzungsanzeigen vom 25. Januar 1996 eröffnete Sondersteuerveranlagung bzw. der diesbezüglich geschuldete Steuerbetrag fällig wurde, was gestützt auf § 140 Abs. 2 des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gestandenen Steuergesetzes (aStG) ausschlaggebend für den Fristbeginn betreffend Verzugszinspflicht ist.