| | Entscheid: | vereint mit A 01 282, A 01 283 und A 01 284 Am 25. Januar 1996 war zu Lasten der Mitglieder der Erbengemeinschaft X eine Sondersteuer auf Kapitalgewinn veranlagt worden; dies aufgrund der im Jahre 1992 erfolgten Veräusserung eines in ihrem Gesamteigentum stehenden Grundstückes. In der Folge wurde ein mehrjähriges Einsprache- und Beschwerdeverfahren über die Steuerpflicht geführt. Während des Beschwerdeverfahrens einigten sich die Steuerbehörde und die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf die massgebenden Steuerfaktoren, worauf die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zurückgezogen wurden. Die entsprechenden Abschreibungsverfügungen ergingen am 14. Mai 2001.