{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-281_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2457", "Checksum": "007d10c7d0f7b5a6199d55b9cc79d1ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 281", "2003 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2003 A 01 281 (2003 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 aStG (StG vom 27.5.1946). Fall einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn. Für den Eintritt der Fälligkeit ist die Zustellung der Steuerrechnung erforderlich. Ein Verzugszins kann erst gefordert werden, wenn der Steuerbetrag innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "b7811a30b40232aa24cc0c36844369fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2003 A 01 281 (2003 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 138 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 aStG (StG vom 27.5.1946). Fall einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn. Für den Eintritt der Fälligkeit ist die Zustellung der Steuerrechnung erforderlich. Ein Verzugszins kann erst gefordert werden, wenn der Steuerbetrag innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n die Tatsache, dass gegen die Sondersteuerveranlagungen vom 25. Januar 1996 Einsprache erhoben worden sei, hätte genügt, um den Zinsenlauf bzw. die Verzugszinspflicht auszulösen. Die Regelung des § 138 Abs. 4 aStG bedeutet nichts anderes, als dass die Fälligkeit der Steuerforderung unverändert bestehen bleibt, auch wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder gegen den Einspracheentscheid eine Beschwerde erhoben hat. Mit anderen Worten tritt die Fälligkeit in den durch das Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten (vgl. § 138 Abs. 1 und 2 aStG) auch dann ein, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf eingereicht worden ist. Ist jedoch, wie dies vorliegend der Fall ist, die Fälligkeit der Steuerforderung nach dem Gesagten mangels Rechnungsstellung noch gar nicht eingetreten, hat auch die Einreichung einer Einsprache oder Beschwerde nicht zur Folge, dass die Forderung fällig bzw. die Verzugszinspflicht ausgelöst würde. Vielmehr bedarf es auch diesfalls, damit die in § 138 Abs. 2 aStG genannten Abgaben fällig werden, gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der \"Zustellung der Rechnung\". Damit lässt sich auch aus der Norm des § 138 Abs. 4 aStG nichts ableiten, was die Auffassung der Steuerbehörden stützen würde, wonach der Wortlaut des § 138 Abs. 2 aStG in Bezug auf den Eintritt der Fälligkeit nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben bzw. nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. d) Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass es für den Eintritt der Fälligkeit der hier in Frage stehenden Sondersteuer auf Kapitalgewinn - entsprechend dem Wortlaut von § 138 Abs. 2 aStG - der Zustellung der Steuerrechnung bedarf. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörden hat die Eröffnung der Veranlagungsverfügung allein noch nicht zur Folge, dass die Steuerforderung fällig würde. Führt der Gemeinderat Z in seiner Vernehmlassung an, dass das Steueramt keine provisorische Steuerrechnung ausstellen konnte, da die Faktorenmeldungen seitens der Kantonalen Steuerverwaltung jeweils erst nach Rechtskraft zugestellt würden, ist ihm - mit den Beschwerdeführern - zu entgegnen, dass dies an der Rechtslage nichts ändert. Den Steuerbehörden wäre es denn auch unbenommen gewesen, nach Zustellung der Sondersteuerveranlagungen gestützt auf die darin enthaltenen Steuerfaktoren umgehend auch Rechnung zu stellen. Haben nun die beteiligten Steuerämter die jeweiligen Steuerforderungen vorliegend erst im Juni bzw. Juli 2001 in Rechnung gestellt, sind sie gestützt auf § 138 Abs. 2 aStG auch erst in diesen Zeitpunkten fällig geworden. Ein Verzugszins ist dann geschuldet, wenn der Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet wird (§ 140 Abs. 2 aStG). |"}