{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-281_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2457", "Checksum": "007d10c7d0f7b5a6199d55b9cc79d1ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 281", "2003 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2003 A 01 281 (2003 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 aStG (StG vom 27.5.1946). Fall einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn. Für den Eintritt der Fälligkeit ist die Zustellung der Steuerrechnung erforderlich. 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Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes vom 1.6.1993 [B 117] S. 44; GR 4/1993 S. 1450/1451, 2/1994 S. 284 ff. sowie Kommissionssitzungsprotokolle). Ebenso lässt sich den Materialien betreffend die Revision des aStG vom 17. September 1974 (G XVIII 565, in Kraft getreten per 1.1.1975) diesbezüglich nichts entnehmen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 9.4.1974 [B 116] S. 34; GR 3/1974 S. 359 sowie Kommissionssitzungsprotokolle). Gleich verhält es sich bezüglich der vom 1.1.1947 bis Ende 1974 in Kraft gestandenen Fassung der fraglichen Norm (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zu einem Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 17.12.1945, in: GR 1946 S. 85 sowie GR 1946 S. 163). Hingegen hat sich der Gesetzgeber bei der Revision des aStG im Jahre 1994 (Gesetzesänderung vom 21.3.1994, in Kraft getreten per 1.1.1995) mit der Frage der Fälligkeit und Verzugszinspflicht betreffend die periodischen Steuern auseinander gesetzt, worauf sich denn auch die Beschwerdeführer berufen. So sieht § 138 Abs. 1 aStG in der vorliegend massgebenden, seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Fassung in Bezug auf die Fälligkeit der periodischen Steuern vor, dass diese auf einen allgemeinen Fälligkeitstermin (30.11.) fällig werden. Was die Verzinslichkeit der periodischen Steuern angeht, bestimmt der Regierungsrat, inwieweit nicht entrichtete oder zuviel bezahlte Steuerbeträge sowie Vorauszahlungen zu verzinsen sind, wobei der Zinsenlauf nicht vor der Rechnungsstellung beginnt (§ 140 Abs. 4 aStG). Diese Norm ist so zu verstehen, dass auf die Differenz zwischen einer rechtzeitig bezahlten provisorischen Rechnung mit einem tieferen Betrag und einer später zugestellten definitiven Steuerrechnung mit einem höheren Betrag kein Ausgleichszins erhoben werden darf. Zu spät bezahlte Beträge auf gestellte provisorische Rechnungen sind zu verzinsen. Der Zinsenlauf beginnt nicht vor der Rechnungsstellung, wobei Rechnungsstellung auch die provisorische Steuerrechnung ist (vgl. Erläuterung der Norm durch Max Pfister, Präsident der vorberatenden Kommission, in: GR 2/1994 S. 424). Daraus geht hervor, dass es unter der Geltung der hier anwendbaren Fassung des aStG vom 1. Januar 1995 bei den periodischen Steuern keine Verzugszinspflicht geben sollte, ohne dass die geschuldeten Steuern zuvor in Rechnung gestellt worden waren. Wie den Voten des damaligen Grossrates Andreas Korner entnommen werden kann, auf dessen Antrag die Einfügung des Passus \"Der Zinsenlauf beginnt nicht vor der Rechnungsstellung\" in § 140 Abs. 4 aStG zurückzuführen ist, hat dies gerade auch für die definitiven Veranlagungen zu gelten (vgl. Voten Korner, in: GR 2/1994 S. 286-289). Weshalb es der Gesetzgeber bei den Steuern nach § 138 Abs. 2 aStG und damit auch bei der hier in Frage stehenden Sondersteuer anders gewollt und die Auslösung der Zinspflicht nicht von der Zustellung einer Rechnung abhängig gemacht haben sollte, ist - gerade vor diesem Hintergrund - nicht ersichtlich. Nicht umsonst hat er denn auch in besagter Norm die Fälligkeit der darin genannten Abgaben ausdrücklich von der \"Zustellung der Rechnung\" abhängig gemacht. Es gibt demnach gestützt auf die Materialien keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hätte, die Fälligkeit einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn nicht von der Zustellung der Steuerrechnung abhängig zu machen, sondern bereits mit der Eröffnung der Veranlagung eintreten zu lassen. Vielmehr wird die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Wortlaut des § 138 Abs. 2 aStG den Willen des Gesetzgebers wiedergibt, durch die Materialien bekräftigt. Es kann denn auch - mit den Beschwerdeführern - des Weiteren darauf hingewiesen werden, dass sich den hier in Frage stehenden Sondersteuerveranlagungen vom 25. Januar 1996 weder direkt entnehmen lässt, welchen Betrag die Steuerpflichtigen genau schulden, noch an wen und innert welcher Frist dieser Betrag zu bezahlen ist. Auch die Kantonale Steuerverwaltung führt an, es sei entscheidend, dass der Zins nicht vor Kenntnisnahme des definitiven Steuerbetrages durch die steuerpflichtige Person zu laufen beginne. Einer Veranlagungsverfügung, in der die Steuerfaktoren sowie die Steuerbeträge je Einheit festgesetzt werden (§ 94 Abs. 1 aStG), kann der effektiv geschuldete Steuerbetrag nun aber, wie Figura zeigt, gerade nicht direkt entnommen werden. Im Übrigen halten auch die Weisungen der Steuerverwaltung ausdrücklich fest, dass die Steuern bei allgemeiner Fälligkeit am 1. September, in den Fällen nach § 138 Abs. 3 aStG sofort und bei ordentlicher Fälligkeit - und damit in der hier interessierenden Problematik - mit Zustellung der Rechnung fällig werden (Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Steuerbezug 97/98, S. 5 Ziff. 4.2). bb) Die Steuerbehörden verweisen bezüglich der Auslegung von § 138 Abs. 2 aStG ferner auf § 138 Abs. 4 aStG. Danach tritt die Fälligkeit der Steuer in dem nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzten Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder eine Beschwerde erhoben hat. Daraus leiten sie ab, allein"}