{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-281_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2457", "Checksum": "007d10c7d0f7b5a6199d55b9cc79d1ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 281", "2003 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2003 A 01 281 (2003 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 aStG (StG vom 27.5.1946). Fall einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn. Für den Eintritt der Fälligkeit ist die Zustellung der Steuerrechnung erforderlich. 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Januar 1996 war zu Lasten der Mitglieder der Erbengemeinschaft X eine Sondersteuer auf Kapitalgewinn veranlagt worden; dies aufgrund der im Jahre 1992 erfolgten Veräusserung eines in ihrem Gesamteigentum stehenden Grundstückes. In der Folge wurde ein mehrjähriges Einsprache- und Beschwerdeverfahren über die Steuerpflicht geführt. Während des Beschwerdeverfahrens einigten sich die Steuerbehörde und die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf die massgebenden Steuerfaktoren, worauf die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zurückgezogen wurden. Die entsprechenden Abschreibungsverfügungen ergingen am 14. Mai 2001. Gestützt auf die rechtskräftige Erledigung stellten die Steuerämter den einzelnen Erben im Juni bzw. Juli 2001 die Steuerrechnungen zu, die im Juli bzw. August 2001 bezahlt wurden. Nebst den Sondersteuern verlangten die Steuerämter in der Folge auch Verzugszinsen. Diese wurden - unter Hinweis auf die Eröffnung der Veranlagungen am 25. Januar 1996 - jeweils für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Sondersteuer berechnet. Gegen die Verzugszinsrechnungen liessen die Mitglieder der Erbengemeinschaft Einsprache erheben, die jedoch abgewiesen wurden. Die von den Erben dagegen eingereichten Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 4. - Der vorliegende Streit dreht sich darum, in welchem Zeitpunkt die mittels Einschätzungsanzeigen vom 25. Januar 1996 eröffnete Sondersteuerveranlagung bzw. der diesbezüglich geschuldete Steuerbetrag fällig wurde, was gestützt auf § 140 Abs. 2 des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gestandenen Steuergesetzes (aStG) ausschlaggebend für den Fristbeginn betreffend Verzugszinspflicht ist. Konkret geht es um die Frage, wie der in § 138 Abs. 2 aStG verwendete Ausdruck \"Zustellung der Rechnung\" auszulegen ist. a) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde in der Regel an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung gebunden, doch sind Abweichungen von einem klaren Wortlaut zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (systematische, teleologische und historische), wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 124 III 268 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Der Wortlaut von § 138 Abs. 2 aStG (in der hier massgebenden, ab 1.1.1995 in Kraft stehenden Fassung) ist an sich klar. Damit die Steuer nach § 117 aStG und demnach auch die hier in Frage stehende Sondersteuer auf Kapitalgewinn fällig wird, bedarf es der \"Zustellung der Rechnung\". Auch die früheren Fassungen verlangten bezüglich Fälligkeit die \"Zustellung der Steuerrechnung\" (§ 138 Abs. 2 in der vom 1.1.1975-31.12.1994 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. die \"Zustellung der Steuernote\" (§ 138 Abs. 5 in der vom 1.1.1947-31.12.1974 in Kraft gestandenen Fassung). Ebenso hält das per 1. Januar 2001 in Kraft getretene StG diesbezüglich fest, dass die Steuern - abgesehen von den periodisch geschuldeten Steuern und der Personalsteuer sowie der Fälle gemäss § 191 Abs. 3 StG - mit der \"Zustellung der Rechnung\" fällig werden (§ 191 Abs. 2 StG; vgl. auch § 35 der StV). Die Kantonale Steuerverwaltung führt denn auch an, dass man allein aufgrund des Gesetzeswortlautes zum Schluss kommen könnte, dass der Verzugszins erst 30 Tage nach Zustellung der Rechnung für die Sondersteuerveranlagung zu laufen beginnt, im vorliegenden Fall also erst im Juli (bzw. August) 2001. c) Eine Abweichung vom Wortlaut des § 138 Abs. 2 aStG käme gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis allenfalls dann in Betracht, wenn angenommen werden muss, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt oder die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Steuerverwaltung beruft sich denn auch darauf, dass es nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte, die Fälligkeit einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn und damit letztlich den Beginn des Fristenlaufes betreffend Verzugszinspflicht von der Zustellung einer Rechnung im technischen Sinn abhängig zu machen. Vielmehr solle nach der Absicht des Gesetzgebers für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nach § 138 Abs. 2 aStG die Eröffnung der Veranlagung massgebend sein. Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, dass auch die Durchsicht der Materialien zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen würde. Vielmehr werde das sich bereits aufgrund der Interpretation des Gesetzestextes (§ 138 Abs. 2 i.V.m. § 140 aStG) ergebende Auslegungsergebnis bestätigt, wonach es einer Rechnungsstellung bedürfe, damit eine Sondersteuer auf Kapitalgewinn fällig werde und damit auch eine Verzugszinspflicht überhaupt in Frage komme. aa) Ein Blick in die Materialien zeigt, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der per 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Revision des aStG (G 1994 89) zur Norm des § 138"}