Dies zeigt sich auch darin, dass die Veranlagungsbehörde nach Kenntnis der wirklichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer von ihnen keine Kirchensteuern mehr erhoben hat. Wenn die Beschwerdeführer nach der Entdeckung ihres Fehlers die massgeblichen Fristen nicht eingehalten haben und deshalb den Rückerstattungsanspruch für die zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern verwirkt haben, so können sie deswegen nicht eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltend machen, denn die Berufung auf das Freiheitsrecht kann die Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften entheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9.7.19 98, publiziert in: ASA 69, 828 ff., 833 Erw. 7a). |