Die Veranlagungsbehörde hat die evangelisch-reformierte Kirchensteuer von den Beschwerdeführern nicht im Bewusstsein erhoben, dass die Steuerpflichtigen nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehören. Vielmehr durfte sie gerade aufgrund der Angaben in der Steuererklärung davon ausgehen, dass sie Mitglieder dieser Kirchgemeinde sind, weshalb die Erhebung der entsprechenden Kultussteuer nicht gegen die Religionsfreiheit verstiess. Dies zeigt sich auch darin, dass die Veranlagungsbehörde nach Kenntnis der wirklichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer von ihnen keine Kirchensteuern mehr erhoben hat.