Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV keine Wiedererwägung der rechtskräftigen Steuerveranlagungen verlangen können. Das gilt auch umso weniger, als grundsätzlich eine rechtsungleiche Behandlung nur angefochten werden kann, wenn sie von der gleichen Behörde ausgeht. 7.- Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern direkt gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 Abs. 1 BV geltend.