mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 Erw. 3a). Zudem vermittelt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV grundsätzlich keinen Behandlungs-anspruch bezüglich einer solchen freiwilligen Wiedererwägung. Ein solcher besteht nur, wenn sich bei Dauerverfügungen die Verhältnisse seit dem Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die Voraussetzungen der Revision vorliegen (vgl. BGE 120 Ib 46 Erw. 2b). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV keine Wiedererwägung der rechtskräftigen Steuerveranlagungen verlangen können.