Vielmehr handelte es sich bei der Anpassung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, um eine fakultative Wiedererwägung nach § 116 Abs. 1 VRG. Eine solche freiwillige Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar, der von der Behörde nicht anhand genommen werden muss und wozu sie auch vom Gericht nicht angehalten werden kann (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 445; LGVE 1992 II Nr. 28 Erw. 1b a.E. mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 Erw.