Daraus ergibt sich auch, dass die von den Beschwerdeführern gemachte Annahme, bei der von der Gemeinde Z schliesslich doch noch vorgenommenen Tarifanpassung handle es sich um eine Berichtigung nach § 76 Abs. 1 StG, nicht zutrifft. Die Anwendung des falschen Tarifs stellt einen Veranlagungsfehler dar und nicht einen Kanzleifehler im Sinne eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens, weshalb eine Berichtigung gemäss §76 Abs. 1 StG nicht möglich ist. Vielmehr handelte es sich bei der Anpassung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, um eine fakultative Wiedererwägung nach § 116 Abs. 1 VRG.