Tarifs zuviel erhobenen Steuern zurückerstatte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei dieser nachträglichen Tarifanpassung um eine Rückerstattung gestützt auf eine Berichtigung gemäss § 76 Abs. 1 StG handelt und fordern gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV eine Gleichbehandlung. b) Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot gibt dem Bürger einen Anspruch auf eine rechtsgleiche Rechtsanwendung, was bedeutet, dass die rechtsanwendenden Behörden die Rechtsnormen auf alle gleichliegenden Fälle in gleicher Weise anzuwenden haben (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 765).