Nachdem die Steuerpflichtige den Fehler bemerkt hatte, stellte sie ein Revisionsbegehren, welches jedoch abgelehnt wurde mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben, denn die Umstände der Einelternfamilie seien seit 1993 erfüllt und hätten im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, da bei ordentlicher Sorgfalt ein Laie den Tariffehler auch schon früher hätte erkennen können. Zwei Monate nach diesem abweisenden Entscheid hatte die Gemeinde Z der Frau jedoch in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Veranlagungsbehörde nun doch eine Tarifanpassung bezüglich der fehlerhaften Steuerperioden vornehme und ihr die infolge der Anwendung des falschen