In diesem Fall hatte die Veranlagungsbehörde bei einer seit 1993 verwitweten, alleinerziehenden Mutter über Jahre fälschlicherweise den Tarif für alleinstehende Personen anstelle des Tarifs für Verheiratete angewendet. Nachdem die Steuerpflichtige den Fehler bemerkt hatte, stellte sie ein Revisionsbegehren, welches jedoch abgelehnt wurde mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben, denn die Umstände der Einelternfamilie seien seit 1993 erfüllt und hätten im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, da bei ordentlicher Sorgfalt ein Laie den Tariffehler auch schon früher hätte erkennen können.