Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gerügt. Sie machen geltend, sie seien gleich zu behandeln wie eine Steuerpflichtige in einem bekannten Fall in der Gemeinde Z. In diesem Fall hatte die Veranlagungsbehörde bei einer seit 1993 verwitweten, alleinerziehenden Mutter über Jahre fälschlicherweise den Tarif für alleinstehende Personen anstelle des Tarifs für Verheiratete angewendet.