Zudem kann insbesondere auch nicht von einem Versehen gesprochen werden, da die Beschwerdeführer diese falsche Angabe sogar in der Steuererklärung 1995/96 wieder anbringen. Vielmehr beruht dieser falsche Eintrag wohl auf der irrtümlichen Annahme der Steuerpflichtigen, als Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche seien sie steuerrechtlich der evangelisch-reformierten Landeskirche zuzuordnen. Dies stellt aber kein Schreibversehen dar und kann deshalb auch nicht mit einem Berichtigungsbegehren gemäss § 76 Abs. 1 StG korrigiert werden. (...) 4. - (...) 5. - (...) 6. - a) Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gerügt.