«evangelisch-reformiert» (1993/94) angegeben, obwohl sie der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft angehören. Der Eintrag der falschen Konfession in das Steuererklärungsformular durch den Steuerpflichtigen stellt keinen solchen Kanzleifehler dar, ist doch folgerichtig aufgrund dieser Angabe eine Veranlagung für die evangelisch-reformierte Kirchensteuer erfolgt. Zudem kann insbesondere auch nicht von einem Versehen gesprochen werden, da die Beschwerdeführer diese falsche Angabe sogar in der Steuererklärung 1995/96 wieder anbringen.