Dieser sei spätestens vor Ablauf von vier Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung auf Begehren des Steuerpflichtigen zu berichtigen. § 76 StG sieht die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen vor. Sinn und Zweck dieser Berichtigung besteht darin, auch bereits rechtskräftige Veranlagungen, die aufgrund eines Versehens an einem Fehler im Ausdruck leiden, möglichst formlos korrigieren zu können. Es geht also um die Berichtigung von leicht feststellbaren und leicht korrigierbaren Kanzleifehlern (vgl. Vallender, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Basel 2000, N 3 ff.