Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen geführte Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellte es fest, dass das Gesuch um Rückerstattung der Steuern zu spät eingereicht und demnach der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer machte das Gericht die folgenden Ausführungen: 3.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Eintrag einer falschen Konfession in der Steuererklärung bedeute ein Schreibfehler gemäss § 76 Abs. 1 StG. Dieser sei spätestens vor Ablauf von vier Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung auf Begehren des Steuerpflichtigen zu berichtigen.