Im Mai 1999 gelangten die Eheleute A an die Steuerbehörden und forderten die bezahlten Kirchensteuern zurück. Sie machten geltend, nicht der evangelisch-reformierten Kirche, sondern der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft anzugehören, weshalb die Kirchensteuern zu Unrecht veranlagt worden seien. Die Kantonale Steuerverwaltung lehnte eine Rückerstattung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Anspruch sei zu spät geltend gemacht worden. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen geführte Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.