6) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 7). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Eheleute A bezahlten im August 1995 die definitiven Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1991 bis 1994. Mit den gleichen Rechnungen waren auch die Kirchensteuern für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde erhoben worden, die ebenfalls bezahlt wurden. Im Mai 1999 gelangten die Eheleute A an die Steuerbehörden und forderten die bezahlten Kirchensteuern zurück.