{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-280_2002-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1341", "Checksum": "bb3b64cd97eed356ee320766c089b7d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 280", "2002 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.10.2002 A 01 280 (2002 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 BV; § 76 und § 145 StG (in der Fassung vom 27.5.1946). Rückforderung von Kirchensteuern. Rückerstattung in casu wegen zu später Geltendmachung abgelehnt. 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Frage der Verletzung der Rechtsgleichheit (Erw. 6) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 7). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n richtigerweise mit der evangelisch-reformierten Kirchensteuer belegt. Daraus ergibt sich auch, dass die von den Beschwerdeführern gemachte Annahme, bei der von der Gemeinde Z schliesslich doch noch vorgenommenen Tarifanpassung handle es sich um eine Berichtigung nach § 76 Abs. 1 StG, nicht zutrifft. Die Anwendung des falschen Tarifs stellt einen Veranlagungsfehler dar und nicht einen Kanzleifehler im Sinne eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens, weshalb eine Berichtigung gemäss §76 Abs. 1 StG nicht möglich ist. Vielmehr handelte es sich bei der Anpassung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, um eine fakultative Wiedererwägung nach § 116 Abs. 1 VRG. Eine solche freiwillige Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar, der von der Behörde nicht anhand genommen werden muss und wozu sie auch vom Gericht nicht angehalten werden kann (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 445; LGVE 1992 II Nr. 28 Erw. 1b a.E. mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 Erw. 3a). Zudem vermittelt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV grundsätzlich keinen Behandlungs-anspruch bezüglich einer solchen freiwilligen Wiedererwägung. Ein solcher besteht nur, wenn sich bei Dauerverfügungen die Verhältnisse seit dem Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die Voraussetzungen der Revision vorliegen (vgl. BGE 120 Ib 46 Erw. 2b). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV keine Wiedererwägung der rechtskräftigen Steuerveranlagungen verlangen können. Das gilt auch umso weniger, als grundsätzlich eine rechtsungleiche Behandlung nur angefochten werden kann, wenn sie von der gleichen Behörde ausgeht. 7.- Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern direkt gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 Abs. 1 BV geltend. Auch nach der neuen Bundesverfassung - obwohl nicht mehr explizit erwähnt - bedeutet der Schutz der Religionsfreiheit u.a., dass niemand gehalten ist, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht angehört. Dies ist vorliegend auch nicht der Fall. Die Veranlagungsbehörde hat die evangelisch-reformierte Kirchensteuer von den Beschwerdeführern nicht im Bewusstsein erhoben, dass die Steuerpflichtigen nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehören. Vielmehr durfte sie gerade aufgrund der Angaben in der Steuererklärung davon ausgehen, dass sie Mitglieder dieser Kirchgemeinde sind, weshalb die Erhebung der entsprechenden Kultussteuer nicht gegen die Religionsfreiheit verstiess. Dies zeigt sich auch darin, dass die Veranlagungsbehörde nach Kenntnis der wirklichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer von ihnen keine Kirchensteuern mehr erhoben hat. Wenn die Beschwerdeführer nach der Entdeckung ihres Fehlers die massgeblichen Fristen nicht eingehalten haben und deshalb den Rückerstattungsanspruch für die zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern verwirkt haben, so können sie deswegen nicht eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltend machen, denn die Berufung auf das Freiheitsrecht kann die Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften entheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9.7.19 98, publiziert in: ASA 69, 828 ff., 833 Erw. 7a). |"}