Wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren versucht der Kläger auch vor Verwaltungsgericht, im Rahmen der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nachträglich die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Steuerveranlagungen überprüfen zu lassen. Das ist nicht zulässig. Die Einwände, die der Kläger gegen die Eröffnung der damaligen Veranlagungen vorbringt, hätte er bereits im früheren Einsprache- und in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht vorbringen müssen, was er aber offensichtlich unterlassen hat. Dies kann er nicht mehr auf dem Wege einer Klage gemäss Art. 85a SchKG nachholen. |