Nachdem der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt und dabei die Rechtskraft dieser Veranlagungen ausdrücklich festgestellt hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Die vorliegende Feststellungsklage wurde am 17. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Nachdem auch das Obergericht mit Entscheiden vom 18. Mai 2001 die definitive Rechtsöffnung bestätigt hat, kann gestützt auf BGE 125 III 149 ff. und das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2002 nur noch geprüft werden, ob seit Eröffnung dieser Entscheide Umstände eingetreten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Einfluss haben, insbesondere Stundung und Erlass.