Dabei erwog er, wenn eine Verfügung mit einem Rechtsmittel angefochten werde, sei mit diesem auch ein allfälliger Verfahrensmangel, so insbesondere die mangelhafte bzw. unvollständige Zustellung der Verfügung, zu rügen. (...) c) Soweit der Kläger A im vorliegenden Verfahren abermals die Rechtskraft der Steuerveranlagungen 1991/92 und 1993/94 bestreitet, ist auf sämtliche diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten. Nachdem der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt und dabei die Rechtskraft dieser Veranlagungen ausdrücklich festgestellt hat, muss es dabei sein Bewenden haben.