A hatte bereits in jenen Verfahren bemängelt, dass ihm die Veranlagungen nicht korrekt zugestellt worden seien, weil namentlich eine interkantonale Steuerausscheidung sowie die Mitteilung betreffend die Abweichungen zur eingereichten Steuererklärung gefehlt hätten. Der Rechtsöffnungsrichter hat in seinen Entscheiden sämtliche Rügen gegen die angeblich fehlerhafte Eröffnung der Veranlagung abgewiesen. Dabei erwog er, wenn eine Verfügung mit einem Rechtsmittel angefochten werde, sei mit diesem auch ein allfälliger Verfahrensmangel, so insbesondere die mangelhafte bzw. unvollständige Zustellung der Verfügung, zu rügen.