SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden. Der Charakter der Klage als «Notbehelf» erfordert, dass zuerst das Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt wird. Daraus ist zu folgern, dass bei Erteilung der definitiven Rechtsöffnung - wie vorliegend - im Rahmen der Klage nach Art. 85a SchKG nur noch Einwendungen zulässig sind, die der Rechtsöffnungsrichter nicht bereits in seinem Entscheid zu prüfen hatte. b) Der Kläger A hat gegen die ihm zugestellten Zahlungsbefehle für die betriebenen Steuerforderungen der Jahre 1991/92 und 1993/94 jeweils Rechtsvorschlag erhoben.