Namentlich soll Art. 85a SchKG einem Steuerpflichtigen nicht einen zweiten Rechtsweg eröffnen, um nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens als betriebener Schuldner den zuvor versäumten Beschwerdeweg nachzuholen. Deshalb ist auf Rügen, die mit rechtzeitiger Beschwerde hätten geltend gemacht werden müssen, im Klageverfahren nach Art. 85a SchKG nicht einzutreten. Ferner ist auf BGE 125 III 149 ff. hinzuweisen. Danach kann die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden.