Wie das Bundesgericht im Urteil P. vom 21. Mai 2002 (2A.293/2001), welches dem Vertreter des Klägers aus einem anderen Verfahren bekannt ist, ausgeführt hat, kann unter dem Gesichtswinkel der Feststellungsklage von Art. 85a SchKG einzig geprüft werden, ob ein rechtskräftiger Entscheid besteht und ob seit Erlass dieses Entscheides Umstände eingetreten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Einfluss haben, insbesondere Stundung und Erlass (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 20 Rz. 15 ff.). Namentlich soll Art.