Daraufhin gelangte A an das Amtsgericht Z und beantragte die Feststellung, dass er die betriebenen Steuerforderungen nicht schulde, weil diese mangels gültiger Eröffnung nicht rechtskräftig seien. Das Amtsgericht verneinte seine Zuständigkeit und setzte A Frist, die Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Dieses wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3).