| | Entscheid: | A war im Jahre 1995 für die Steuerperioden 1991/92 und 1993/94 mit zwei Einschätzungsanzeigen veranlagt worden. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob A verschiedene Einsprachen und Beschwerden, die alle erfolglos blieben. Die geschuldeten Steuern wurden sodann in Betreibung gesetzt. Im Februar 2001 erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von rund Fr. 270000.-. Daraufhin gelangte A an das Amtsgericht Z und beantragte die Feststellung, dass er die betriebenen Steuerforderungen nicht schulde, weil diese mangels gültiger Eröffnung nicht rechtskräftig seien.