Ob sie später die vor der Teilungsbehörde verheimlichten Nachlasswerte aus eigenem Antrieb gemeldet hat, kann höchstens im Rahmen der Strafzumessung, also bei der Festsetzung der Bussenhöhe, eine Rolle spielen. (...) d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Straftatbestand der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren des Art. 178 DBG erfüllt hat. |