Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Teilungsbehörde - im Wissen darum, dass die beiden fraglichen Konti im Inventar fehlten, jedoch richtigerweise hätten aufgeführt werden müssen - unterschriftlich bestätigt hat, dass sie das Steuer- und Sicherungsinventar als richtig und vollständig anerkenne. Sie hat damit die strafbare Handlung zu Ende geführt (vgl. Sieber, a.a.O., N 12 zu Art. 178 DBG), den Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt. Ob sie später die vor der Teilungsbehörde verheimlichten Nachlasswerte aus eigenem Antrieb gemeldet hat, kann höchstens im Rahmen der Strafzumessung, also bei der Festsetzung der Bussenhöhe, eine Rolle spielen.