Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nachträglich sämtliche Werte gemeldet habe; das Inventar sei nachträglich bereinigt worden. Die Erbteilung ihrer Mutter sei immer noch pendent. Nachmeldungen könnten daher auch heute noch gemacht werden, ohne dass dies eine Bussenauferlegung rechtfertigen würde. Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Teilungsbehörde - im Wissen darum, dass die beiden fraglichen Konti im Inventar fehlten, jedoch richtigerweise hätten aufgeführt werden müssen - unterschriftlich bestätigt hat, dass sie das Steuer- und Sicherungsinventar als richtig und vollständig anerkenne.