Die Beschwerdeführerin geht demnach fehl, wenn sie behauptet, dass für sie aufgrund des beabsichtigten Schutzes ihrer verstorbenen Mutter keine Verpflichtung bestanden habe, die fraglichen Vermögenswerte im Inventarverfahren anzugeben. Aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Vermögenswerte ihrer Mutter deklariert hat, spielt für die Beurteilung, ob der Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt ist, keine Rolle. Diesem Aspekt kann lediglich bei der Strafzumessung, also der Festsetzung der Bussenhöhe, entsprechend Rechnung getragen werden. bb) (...) cc) Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nachträglich sämtliche Werte gemeldet habe;