178 DBG). Es findet sich denn auch im Steuer- und Sicherungsinventar, welches von der Teilungsbehörde Z aufgenommen worden war, der ausdrückliche Hinweis, dass Erben verpflichtet sind, der Teilungsbehörde wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, und die Verheimlichung von Vermögenswerten der Erblasserin strafbar ist. Die Beschwerdeführerin geht demnach fehl, wenn sie behauptet, dass für sie aufgrund des beabsichtigten Schutzes ihrer verstorbenen Mutter keine Verpflichtung bestanden habe, die fraglichen Vermögenswerte im Inventarverfahren anzugeben.