So soll Art. 178 DBG respektive die darin enthaltene Strafandrohung die Steuerrechtsordnung im Bereich des Inventarverfahrens gewährleisten, die Vollständigkeit der Inventaraufnahme sicherstellen und damit letztlich einer Gefährdung allfälliger Steueransprüche des Gemeinwesens gegenüber dem in der Schweiz steuerpflichtig gewesenen Erblasser bzw. dessen Steuernachfolgern entgegenwirken (Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 5 zu Art. 178 DBG).