178 DBG schuldig gemacht hat. Inwiefern sie aus dem von ihr angeführten Urteil etwas zu ihren Gunsten ableiten kann, ist denn auch nicht ersichtlich. Als Erbin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die ihr bekannten Vermögenswerte ihrer verstorbenen Mutter im Inventarverfahren offen zu legen. So soll Art.