In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Steuerbehörden, sobald sie gegen einen Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren führen, welches gleichzeitig zu einer Strafsteuer führen kann, vom Steuerpflichtigen nicht mehr verlangen dürfen, dass er ihnen Auskünfte erteilt, mit denen er sich zusätzlich belasten würde. Vorliegend geht es nun aber nicht um die Frage der Besteuerung in einem Nachsteuerverfahren, sondern um die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vorgängig als Erbin der Verletzung des Tatbestandes der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren gemäss Art. 178 DBG schuldig gemacht hat.