Sie beruft sich hierbei auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vom 3. Mai 2001 (i.S.J.B. gegen die Schweiz, wiedergegeben und kommentiert in: ASA 71,79 ff.). In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Steuerbehörden, sobald sie gegen einen Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren führen, welches gleichzeitig zu einer Strafsteuer führen kann, vom Steuerpflichtigen nicht mehr verlangen dürfen, dass er ihnen Auskünfte erteilt, mit denen er sich zusätzlich belasten würde.