So wird darin ausgeführt, dass die Erben, welche um die in der Erbschaft zusätzlich vorhandenen Vermögenswerte wussten, diese Gelder in eigener Regie verteilen wollten, da diese nie versteuert worden sind. Es sei unter diesen Voraussetzungen auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Vermögenswerte bei der Teilungsbehörde nicht deklarierte. Die Beschwerdeführerin selbst bringt denn auch vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, ihre eigene Mutter bezüglich Schwarzgeld anzuzeigen bzw. mit einem Nachsteuerverfahren zu belasten.