In Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wird von Art. 178 Abs. 1 DBG verlangt, dass die Verheimlichung der Vermögenswerte in der Absicht erfolgen muss, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Zum Beweggrund der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin gibt wiederum das bereits erwähnte Erkanntnis des Amtsstatthalteramtes X näher Aufschluss. So wird darin ausgeführt, dass die Erben, welche um die in der Erbschaft zusätzlich vorhandenen Vermögenswerte wussten, diese Gelder in eigener Regie verteilen wollten, da diese nie versteuert worden sind.