Der Amtsstatthalter traf denn auch die Schlussfolgerung, es stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin Vermögenswerte gegenüber der Teilungsbehörde nicht deklariert hat. Dass diese Feststellung zutrifft, manifestiert sich im Übrigen in der «Erklärung zuhanden der Teilungsbehörde», worin die Beschwerdeführerin das von der Teilungsbehörde Z aufgenommene Steuer- und Sicherungsinventar als richtig und vollständig anerkennt, obwohl darin die beiden fraglichen Konti nicht aufgeführt waren. Damit steht fest, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 178 Abs. 1 DBG erfüllt sind. bb) In Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wird von Art.