Mit diesem Entscheid wurde das vom Bruder der Beschwerdeführerin gegen sie wegen Betrugs oder Veruntreuung eingeleitete Strafverfahren abgeschlossen. Wie dem Erkanntnis entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegen sie durch das Amtsstatthalteramt X geführten Strafuntersuchung eingestanden, dass sie der Teilungsbehörde die Beträge auf den beiden Konti nicht angegeben hat. Der Amtsstatthalter traf denn auch die Schlussfolgerung, es stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin Vermögenswerte gegenüber der Teilungsbehörde nicht deklariert hat.