Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie führt vielmehr selber an, dass es sich «um Werte meiner Mutter» handelte. Die beiden Konti waren somit Bestandteil des Vermögens der Erblasserin und hätten folglich von der Beschwerdeführerin im Inventarverfahren angegeben werden müssen. Dass sie diese Werte gegenüber der Teilungsbehörde verheimlicht hat, ergibt sich schliesslich klar aus dem Erkanntnis des Amtsstatthalteramtes X. Mit diesem Entscheid wurde das vom Bruder der Beschwerdeführerin gegen sie wegen Betrugs oder Veruntreuung eingeleitete Strafverfahren abgeschlossen.